Arbeitnehmer

Insolvenzrechtliche Beratung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer berate und vertrete ich ausschließlich bei spezifisch insolvenzrechtlichen Problemen. Solche können sich insbesondere aus einer Insolvenz des Arbeitgebers ergeben. Bei schwierigen arbeitsrechtlichen Fragen arbeite ich ggf. mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen zusammen.

Es kommt vor, daß auch Arbeitnehmer von Insolvenzverwaltern im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung erhaltener Lohnzahlungen in Anspruch genommen werden. Das Bundesarbeitsgericht vertritt zur Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) zwar eine deutlich restriktivere Auffassung als der Bundesgerichtshof. Siehe dazu auch meinen Beitrag in meinem Themenblog. Trotzdem sind Insolvenzanfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer ein so großes Problem, daß das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit auch deswegen eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts plant.

Offene Lohnansprüche aus den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zwar (grundsätzlich) durch einen Anspruch auf Insolvenzgeld gegen die Bundesagentur für Arbeit abgesichert. Das Insolvenzgeld deckt aber nicht sämtliche Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern. Teilweise müssen sie die Ansprüche als Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Arbeitgebers geltend machen.

Im Insolvenzverfahren gelten besondere Regelungen für die Beendigung von Dienstverträgen. Insolvenzverwalter können ein Arbeitsverhältnis auch dann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung, Tarifvertrags oder langjähriger Betriebszugehörigkeit eine längere Kündigungsfrist gilt. Wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer dann aber Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Demgegenüber sind Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers, die der Insolvenzverwalter nicht von der Arbeitsleistung freistellt, als sog. Masseverbindlichkeiten vorrangig zu erfüllen.

Ich helfe Arbeitnehmern ggf. auch, gegen Geschäftsführer ihres Arbeitgebers Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung durchzusetzen.

Ist der insolvente Arbeitgeber eine natürliche Person, kann in einem Insolvenzverfahren u.U. erreicht werden, daß ihm die beantragte Restschuldbefreiung versagt wird oder daß Ansprüche eines Arbeitnehmers von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Denkbar ist das z.B., wenn das Arbeitsverhältnis begründet worden ist, obwohl der Arbeitgeber bereits zu diesem Zeitpunkt wußte, daß er die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht wird erfüllen können.

Besondere insolvenz- und haftungsrechtliche Fragen können sich auch im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen ergeben, so z.B. bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB.