Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung – ein großes Risiko

Was ist Gläubigeranfechtung? – Die Gläubigeranfechtung ist ein sehr alter Rechtsbehelf, dessen Ursprünge im römischen Recht zu finden sind. Traditionell dient er dem Zweck, unredliche Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die ein Schuldner in Erwartung seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs vorgenommen hat, um die betreffenden Gegenstände vor seinen Gläubigern in Sicherheit zu bringen. Ein typischer Anwendungsfall für die heute in §·133 Abs. 1 InsO geregelte Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (früher: Absichtsanfechtung) ist die kurz vor dem Bankrott erfolgende Übereignung des Hausgrundstücks an den Ehegatten oder die Kinder.

Im Vergleich zur Absichts- bzw. Vorsatzanfechtung neuer ist die sog. besondere Insolvenzanfechtung (Anfechtung wegen kongruenter oder inkongruenter Deckung, §§·130, 131 InsO). Mit diesen Tatbeständen können die bevorzugte Befriedigung und Besicherung einzelner Gläubiger des bereits zahlungsunfähigen Schuldners rückgängig gemacht werden. Die rechtliche Legitimation hierfür ergibt sich daraus, daß den Gläubigern mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners (im Grundsatz) nur noch ein Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung neben den anderen Gläubigern zugebilligt wird, also letztlich auf den Betrag, der der Insolvenzquote entspricht.

Gesetzgeber und Rechtsprechung haben den Anwendungsbereich der Gläubiger- und Insolvenzanfechtung in den vergangenen 100 Jahren jedoch über diese beiden idealtypischen Fälle hinaus erheblich erweitert. Das gilt ganz besonders für die sog. Vorsatzanfechtung (§·133 Abs. 1 InsO). Anfechtbar sind keineswegs nur unredliche Vermögensverschiebungen und Leistungen bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sondern die unterschiedlichsten Arten irgendwie gläubigerbenachteiligender Vermögensdispositionen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des BGH z.B. Zahlungen des Schuldners unter dem Druck der von einem Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung (Druckzahlungen). In diesem Bereich liegen die größten und zugleich am schwierigsten zu erkennenden Anfechtungsrisiken für Geschäfts- und Vertragspartner.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant jetzt eine Reform der Insolvenzanfechtung. Einen Kommentar von mir zu dem am 16. März 2015 vorgelegten Referentenentwurf finden Sie in meinem Themenblog.

Geregelt ist die Insolvenzanfechtung in den §§·129 bis 147 der Insolvenzordnung (InsO), die Gläubigeranfechtung außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Anfechtungsgesetz (AnfG).