Honorar

Anwaltsvergütung

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt sich das Honorar des Rechtsanwalts im Regelfall nach dem Gegenstandswert, also nach dem Wert dessen, worüber gestritten oder verhandelt wird. Von Bedeutung sind darüber hinaus u.a. die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten sowie das Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt.

Die gesetzlichen Vergütungsregelungen werden nicht allen Fällen gerecht. Bei Honorarvereinbarungen orientiere ich mich aber auch an diesen Kriterien. Insbesondere arbeite ich nicht ausschließlich gegen Zeithonorar auf Basis fester Stundensätze.

Wer finanziell nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, kann einen Anspruch auf staatliche Prozeßkostenhilfe und/ oder Beratungshilfe haben. In Hamburg tritt allerdings die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe.

Erfolgshonorare zu vereinbaren, ist Rechtsanwälten gesetzlich mittlerweile in Ausnahmefällen gestattet, und zwar dann, wenn im Einzelfall „der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“ (§ 4a Abs. 1 RVG).

Es gibt gewerbliche Prozeßfinanzierer, die bei größeren Streitwerten und guten Erfolgsaussichten gegen Erfolgsbeteiligung die Prozeßkosten übernehmen.

Verbrauchern dürfen Rechtsanwälte für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,- € zzgl. MwSt. berechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn in Textform ausdrücklich eine andere Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Die Gebühr wird aber angerechnet, wenn es nicht bei einer Erstberatung bleibt.

Wenn Sie Fragen zur Vergütung haben, gebe ich Ihnen dazu gern auch vorab telefonisch Auskunft.