Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherheiten sollen das Risiko minimieren, Forderungsausfälle zu erleiden. Wirksam vereinbarte Realsicherheiten (z.B. Pfandrechte an beweglichen Sachen, Sicherungsübereignung von Sachen und Sicherungsabtretung von Forderungen, Grundschulden und Hypotheken an Grundstücken etc.) gewähren im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners im Regelfall ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§§ 49 ff. InsO).

Die gesicherten Gläubiger sind zwar an dem Insolvenzverfahren beteiligt und durch dieses z.B. dadurch betroffen, daß dem Insolvenzverwalter nach § 166 InsO das Recht zur Verwertung auch solcher (beweglicher) Gegenstände zusteht, die mit Sicherungsrechten zugunsten von Gläubigern belastet sind. Rechtstechnisch sind sie aber keine „Insolvenzgläubiger”. Als „Insolvenzgläubiger” werden nur ungesicherte Gläubiger bezeichnet, die im Insolvenzverfahren mit der regelmäßig sehr geringen Insolvenzquote vorliebnehmen müssen.

Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren auch z.B. die in Nr. 20 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedigungen (ADSp) in Bezug genommenen Pfandrechte des Frachtführers (§ 441 HGB), des Spediteurs (§ 464 HGB) und des Lagerhalters (§ 475b HGB) sowie das allgemeine kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

Neben den vielfältigen Formen von Realsicherheiten, also Sicherungsrechten an (beweglichen und unbeweglichen) Vermögensgegenständen, gibt es auch Personalsicherheiten. Dazu gehört insbesondere die Bürgschaft, mit der sich ein Dritter verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen.

Insbesondere innerhalb von Konzernen sind auch sog. Patronatserklärungen verbreitet, die Ähnlichkeiten mit Bürgschaften aufweisen, sich von diesen aber doch ganz wesentlich unterscheiden. Jedenfalls die sog. „harten” Patronatserklärungen gehören auch zu den Personalsicherheiten.