Insolvenzstrafrecht

Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht

Anforderungen an das Verhalten in Unternehmenskrisen sind in weitem Umfang auch durch Straftatbestände sanktioniert. Strafrechtliche Haftung ist vielfach mit zivilrechtlichen Schadensersatzpflichten verbunden.

Daß Zivil- und Strafrecht nicht nebeneinander stehen, zeigt sich aber auch z.B. darin, daß die Frage, ob überhaupt eine Straftat vorliegt, davon abhängen kann, wie zivilrechtliche und wirtschaftliche Vorfragen zu beantworten sind. Besonders deutlich ist das z.B. bei der Insolvenzverschleppung: War die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet? Ab wann bestand eine Insolvenzantragspflicht?

Eine strafrechtliche Verurteilung kann Nebenfolgen haben, die weit gravierender sind als die verhängte Strafe. Der Strafverteidiger muß deshalb mögliche zivilrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung im Blick haben und sie bei der Verteidigung berücksichtigen.

Zu den Insolvenzdelikten im engeren und weiteren Sinne gehören v.a. Insolvenzverschleppung (§·15a Abs. 4 InsO), Bankrott (§·283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§·283b StGB), Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§·283c und 283d StGB), Betrug (§·263 StGB), Untreue (§·266 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§·266a StGB) sowie die unrichtige Darstellung (§·331 HGB).